1.10.1 Allgemeine Vorschriften

1.10.1.1 Alle an der Befrderung gefhrlicher Gter beteiligten Personen mssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgefhrten Vorschriften fr die Sicherung beachten.

1.10.1.2 Gefhrliche Gter drfen nur Befrderern zur Befrderung bergeben werden, deren Identitt in geeigneter
Weise festgestellt wurde.

1.10.1.3 Bereiche innerhalb von Terminals fr das zeitweilige Abstellen, Pltzen fr das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegepltzen und Rangierbahnhfen, die fr das zeitweilige Abstellen whrend der Befrderung gefhrlicher Gter verwendet werden, mssen ordnungsgem gesichert, gut beleuchtet und, soweit mglich und angemessen, fr die ffentlichkeit unzugnglich sein.

1.10.1.4 Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss whrend der Befrderung gefhrlicher Gter einen Lichtbildausweis mit sich fhren.

1.10.1.5 Sicherheitsberprfungen gem Abschnitt 1.8.1 und Unterabschnitt 7.5.1.1 mssen sich auch auf angemessene Manahmen fr die Sicherung erstrecken.

1.10.1.6 Die zustndige Behrde muss auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse ber alle gltigen Schulungsbescheinigungen fr Fahrzeugfhrer gem Abschnitt 8.2.1 fhren, die durch sie oder andere anerkannte Stellen ausgestellt wurden.